Satzung Stadtsportverband Salzkotten e.V.

(nachstehend SSV Salzkotten e.V. genannt)

Präambel

Alle von dieser Satzung betroffenen Funktionsträger können weiblich oder männlich sein.

Übersicht

  • §1 Name, Sitz, Wesen, Eintragung und Geschäftsjahr, Name und Sitz
  • §2 Grundsätze und Zweck der Tätigkeit
  • §3 Gemeinnützigkeit
  • §4 Aufgaben
  • §5 Rechtsgrundlagen
  • §6 Erwerb der Mitgliedschaft
  • §7 Beendigung der Mitgliedschaft
  • §8 Organe der SSV Salzkotten e.V.
  • §9 Die ordentliche Mitgliederversammlung
  • §10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
  • §11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
  • §12 Der Vorstand
  • §13 Ausschüsse
  • §14 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
  • §15 Wirtschaftsführung und Beiträge
  • §16 Kassenprüfung
  • §17 Auflösung
  • §18 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 1 Name, Sitz, Wesen, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Stadtsportverband Salzkotten e.V.“ (nachstehend SSV Salzkotten e.V.) genannt.
  2. Er ist die Gemeinschaft der gemeinnützigen Sportvereine der Stadt Salzkotten.
  3. Er ist eine selbständige Untergliederung des Landesportbundes Nordrhein-Westfalen (LSB NW) und Kreissportbund Paderborn(KSB).
  4. Sitz des SSV Salzkotten e.V. ist Salzkotten. Er ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Paderborn unter der VR-Nr. 760 eingetragen.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Grundsätze und Zweck der Tätigkeit

  1. Der SSV Salzkotten e.V. ist mit seiner Arbeit, von den Gegebenheiten des Lebens ausgehend, auf die Zukunft ausgerichtet.
  2. Er ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz.
  3. Der SSV Salzkotten e.V. vertritt die Interessen aller ihm angeschlossenen Sportvereine und koordiniert deren Belange untereinander und gegenüber anderen Gremien, insbesondere gegenüber der Stadt Salzkotten mit seinen Ortsteilen.
  4. Der SSV Salzkotten e.V. tritt dafür ein, dass in der Stadt Salzkotten und in deren Ortsteilen allen Einwohnern die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen ihren Sport auszuüben, Sport im allgemeinen in jeder Beziehung zu fördern und den Bezug von Sport und Gesundheit generationenübergreifend in der Öffentlichkeit zu verdeutlichen, sowie Ehrungen im Sinne der Richtlinien der Stadt durchzuführen.
  5. Der SSV Salzkotten e.V. tritt für einen manipulationsfreien Sport ein.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der SSV Salzkotten e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Aufgaben

Die Aufgaben des SSV Salzkotten e.V. erstrecken sich auf alle Belange des Sports in der modernen Gesellschaft:

  1. die Förderung des Sports, der Jugendpflege und der öffentlichen Gesundheit in der Stadt Salzkotten,
  2. Sport für Alle, in den Kindergärten, Schulen und Betrieben, im Jugend- und Seniorenbereich und in der Freizeit.
  3. Bildung und Erziehung, Gesundheit, Soziales, Versicherungs- und Umweltschutz.
  4. Unterstützung bei Sport- und Leistungsabzeichen, Öffentlichkeitsarbeit, Überprüfung von Sportstätten und Mitgestaltung an Entwicklungsplänen für Sportstätten im Stadtgebiet und über Belegung von Turn- und Sportplätzen im Freien und in Sporthallen,
  5. dafür einzutreten, dass alle ihr angeschlossenen Sportvereine und Fachschaften ihren Vereinsmitgliedern und allen Einwohnern der Stadt Salzkotten den gewünschten Sport unter zeitgemäßen Bedingungen anbieten und ausüben können,
  6. den Sport für Kinder und Jugend in jeder Beziehung zu fördern sowie die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren bzw. zu ergreifen,
  7. den Sport überverbandlich und überfachlich in kommunalen und regionalen Angelegenheiten gegenüber der Stadt Salzkotten und den Ortsteilen sowie in der Öffentlichkeit zu vertreten und die damit zusammenhängenden Angelegenheiten seiner Mitglieder zu regeln bzw. zu unterstützen,
  8. die Sportvereine und die Fachschaften in der Stadt Salzkotten, deren Vertretungen und Mitarbeiter zu informieren, zu beraten und zu unterstützen, damit sie ihre satzungsgemäßen Aufgaben effektiv und effizient erfüllen können,
  9. die Arbeit der Mitgliedsvereine, die Sport fördernden Einrichtungen zu unterstützen,
  10. Kooperationen mit der Stadt Salzkotten abzuschließen und in Abstimmung mit der Verwaltung der Stadt und dem Rat der Stadt, Vorschläge über die Verwendung zur Verfügung stehender Mittel von Stadt und Land zu vereinbaren.
  11. den Sport zu fördern, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und unter Berücksichtigung der Interessen der Mitgliedsvereine diese beim Kreissportbund und LandesSportBund NRW e.V. (nachstehend LSB) zu vertreten.

Dem SSV Salzkotten e.V. ist es gestattet, weitere Tätigkeiten durchzuführen, die der Hauptaufgabe wesentlich dienen.


§ 5 Rechtsgrundlagen

  1. Die Rechtsgrundlagen des SSV Salzkotten e.V. sind die Satzung und die Ordnungen, die die Mitgliederversammlung zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt.
  2. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des KSB Paderborn und des LSB-NRW stehen.
  3. Ordnungen und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Die Jugendordnung wird vom Jugendtag der Sportjugend des SSV Salzkotten e.V. beschlossen und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  4. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Sport treibenden Vereine im Stadtgebiet Salzkotten können auf schriftlichen Antrag Mitglied werden, soweit sie der Mitgliedsorganisation des LSB-NRW angehören,
  2. Mitglieder sind
    1. ordentliche Mitglieder

      Die Sportvereine der Stadt Salzkotten, welche Mitglied des Fachverbandes des LSB NRW e.V. sind.
       
    2. außerordentliche Mitglieder

      Sportvereine der Stadt Salzkotten, die nicht Mitglied des Fachverbandes des LSB NRW e.V. sind.
       
    3. Fördermitglieder

      Fördermitglieder sind natürliche Personen, die sich um den Sport in der Stadt Salzkotten verdient machen. Fördermitglieder zahlen einen vom Vorstand jeweils festzusetzenden und die gemeinnützigen Ziele des Vereins fördernden besonderen Beitrag.
       
  3. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen der Förderung des Sports im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Sitz der Mitglieder und deren Aufgabengebiet muss im Stadtgebiet Salzkotten liegen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des SSV Salzkotten e.V. Das Mitglied erkennt durch seinen Beitritt die Satzung des SSV Salzkotten e.V. an.

    Zur Erfüllung und im Rahmen der Vereinszwecke erfasst der SSV Salzkotten e.V. die dafür erforderlichen Daten. (Personenbezogen und Weitergabe von zentralen Informationssystemen an den KSB und LSB-NRW)

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Austritt aus dem Verein (Kündigung)
    • Auflösung eines Mitgliedsvereins
    • Ausschluss aus dem SSV Salzkotten e.V.
    • Tod
  2. Der Austritt kann nur zum 31.12. des Jahres erfolgen. Die Kündigung muss bis zum 30.09. des Jahres beim Vorstand des SSV Salzkotten e.V. eingegangen sein.
  3. Durch Beschluss eines Mitgliedsvereins über seine Auflösung erlischt die Mitgliedschaft im SSV Salzkotten e.V., im Falle eines Insolvenzbeschlusses durch Austritt oder Ausschluss.
  4. Über den Ausschluss eines Mitgliedsvereins aus dem SSV Salzkotten e.V. entscheidet eine Mitgliederversammlung.
  5. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen Beschlüsse oder die Satzung verstoßen oder sich verbandsschädigend verhalten, können vom Vorstand aus dem SSV Salzkotten e.V. ausgeschlossen werden.
  6. Gegen einen Ausschluss hat das Mitglied das Recht auf Widerspruch. Der Widerspruch ist schriftlich durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu richten. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung oder ein von dieser dafür berufenes Gremium in der nächstfolgenden Sitzung endgültig.

§ 8 Organe des SSV Salzkotten e.V.

Die Organe sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 9 Die ordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SSV Salzkotten e.V. Sie bestimmt die Richtlinien des SSV Salzkotten e.V., nimmt Berichte des Vorstandes und der Prüfer entgegen, erteilt Entlastungen, beschließt den Haushaltsplan, tätigt die Wahlen und beschließt über Änderungen der Satzung sowie andere vorliegende Anträge.

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt alle 2 Jahre zusammen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform gemäß § 1263 BGB (schriftlich, durch Email oder Fax) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
  3. Die Mitgliederversammlung ist für den Vorsitzenden oder dessen bevollmächtigten Vorstandsvertreter der Mitgliedsvereine eine Pflichtveranstaltung.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer und zwei Stimmzähler.
  6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
  7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung (und zur Änderung des Vereinszwecks) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  8. Anträge müssen schriftlich mit Begründung spätestens 2 Wochen vor dem Tagungstermin beim Vorstand eingereicht sein. Der Vorstand lässt eine Zusammenstellung der Anträge spätestens eine Woche vor der Tagung den Mitgliedern zugehen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Antragsberechtigt sind die Mitgliedsvereine, die Beisitzer und der Vorstand.
  9. Jeder Verein hat eine Stimme, jedes Mitglied sowohl des Vorstandes als auch der Beisitzer des SSV Salzkotten e.V. haben eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
  2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
  3. Entlastung des Vorstandes;
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  5. Wahl der Kassenprüfer;
  6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung des Vereins;
  7. Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 8 entsprechend.
Die Frist für die Einberufung kann im Dringlichkeitsfall auf 2 Wochen verkürzt werden. In diesem Fall verkürzt sich auch die Frist für die Stellung von Anträgen auf eine Woche.


§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des SSV-Salzkotten e.V. ist die ständige Vertretung der Mitglieder und führt die Verbandsgeschäfte. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schatzmeister und der Geschäftsführer des SSV Salzkotten e.V. Zur Vertretung sind jeweils immer zwei von Ihnen berufen.
  3. Mitglieder des Vorstandes sind:
    • Geschäftsführender Vorstand
    • Vorsitzender
    • Vorsitzender
    • Geschäftsführer
    • Schatzmeister
  4. Erweiterter Vorstand
    • Internetbeauftragter und Pressewart
    • Sportwart (Breiten- u. Freizeitsport, Stadtmeisterschaften, Sportabzeichen)
    • Beauftragter für den Schulsport
    • Sportarzt
    • Beauftragter für den Jugendsport
    • Beauftragter für den Frauensport
    • Beauftragter für Integration im Sport
    • Beisitzer aus je einem Vertreter eines Mitgliedsvereins
    • Beisitzer – eine fachkundige Person der Stadt Salzkotten
  5. Der geschäftsführende Vorstand leitet den SSV Salzkotten e.V. und führt die Geschäfte des Vereins:
    1. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammung durch,
    2. Vertretung und Repräsentation des SSV Salzkotten e.V. nach Außen,
    3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Sitzungen mit einfacher Mehrheit.
  6. Die Vorstandsmitglieder gem. § 9 werden regelmäßig durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl erfolgt einzeln. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so kann der Vorstand die Position bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung kommissarisch besetzen lassen.
  7. Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
  8. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
  9. Beisitzer – jeder Verein entsendet ein Vorstandsmitglied in den erweiterten Vorstand des SSV Salzkotten e.V. Die Stadt Salzkotten entsendet eine sachkundige Person aus dem zuständigen Fachbereich in den erweiterten Vorstand des SSV Salzkotten e.V.
  10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind zu protokollieren und von einem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§ 13 Ausschüsse

Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen, denen grundsätzlich nicht mehr als 5 Personen angehören sollten. Der Vorsitzende soll Mitglied des Vorstandes des SSV Salzkotten e.V. sein. Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Bestätigung durch den Vorstand.


§ 14 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organmitglieder werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  5. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

§ 15 Wirtschaftsführung und Beiträge

  1. Für jedes Geschäftsjahr wird ein Jahresabschluss aufgestellt, der vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.
  2. Für die Erfüllung der Aufgaben des SSV-Salzkotten e.V. und die Bestreitung der Kosten der Verwaltung des Vereins können nach Beschluss der Mitgliederversammlung Beiträge von den Mitgliedern erhoben werden.

§ 16 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zur Rechnung- und Kassenprüfung zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer prüfen in der Regel einmal jährlich die gesamte Vereinsbuchhaltung mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
  3. Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Übereinstimmung der Wirtschaftsführung mit Satzungen, Ordnungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  4. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

§ 17 Auflösung

  1. Die Auflösung der SSV Salzkotten e.V. kann nur von der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einladung muss den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  4. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Bei der Auflösung des SSV Salzkotten e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Salzkotten mit der Bestimmung, dass das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des gemeinnützigen Sportwesens in der Stadt Salzkotten verwendet werden muss.

§ 18 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

  1. Die vorstehende Satzung der SSV Salzkotten e.V tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.06.2016 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt diese Satzung des SSV Salzkotten e.V., an die Satzung – beschlossen am 30.11.1974, geändert am 26.03.1976

Salzkotten, den 22. Juni 2016